Endnutzer Lizenzvereinbarung

Einführung

Diese Endnutzer-Lizenzvereinbarung („Vereinbarung“) wird zwischen Ihnen („Lizenznehmer“) und der im jeweiligen Produktanhang als Vertragspartner genannten 3CX-Entität („vertragsschließende Entität“) geschlossen. Die vertragsschließende Entität kann 3CX Ltd, 3CX USA Corp., 3CX Software FZCO oder ein anderes verbundenes 3CX-Unternehmen gemäß dem anwendbaren Produktanhang sein. Verweise in dieser Vereinbarung auf „3CX“ beziehen sich auf die vertragsschließende Entität.

3CX ist bereit, dem Lizenznehmer das im anwendbaren Produktanhang genannte 3CX-Produkt zusammen mit allen von 3CX bereitgestellten zugehörigen Dokumentationen und Materialien (das „Produkt“) ausschließlich zu den in dieser Vereinbarung und im anwendbaren Produktanhang dargelegten Bedingungen zu lizenzieren.

Indem der Lizenznehmer auf „Zustimmen“ klickt, eine Lizenz aktiviert, ein Konto erstellt oder nutzt, das Produkt installiert, darauf zugreift oder es nutzt:

  • Erklärt er, dass er nach geltendem Recht die Geschäftsfähigkeit und Befugnis besitzt, diese Vereinbarung einzugehen, sei es im eigenen Namen oder im Namen einer juristischen Person;
  • Stimmt er zu, an diese Vereinbarung und den anwendbaren Produktanhang gebunden zu sein; und
  • Erkennt er an, dass die elektronische Annahme eine rechtsverbindliche Vereinbarung darstellt.
  • Wenn der Lizenznehmer dieser Vereinbarung nicht zustimmt, darf er das Produkt nicht installieren, darauf zugreifen, es aktivieren oder nutzen.
  • Das Produkt kann auf unbefristeter oder befristeter Basis (Abonnement) lizenziert werden, wie in der entsprechenden Bestellung, Rechnung oder im Produktanhang angegeben.
  • Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, Sicherheits- und Wartungsupdates zu installieren oder zu aktivieren, die mit angemessener Ankündigungsfrist zur Verfügung gestellt werden. Soweit gesetzlich zulässig, haftet 3CX nicht für Schäden, die nicht aufgetreten wären, wenn der Lizenznehmer ein Update zur Behebung einer bekannten Sicherheitslücke installiert oder aktiviert hätte.

3CX kann elektronische Aufzeichnungen aufbewahren, die die akzeptierte Version, das Akzeptanzdatum und die Uhrzeit, das Konto, die Lizenz und den akzeptierenden Benutzer identifizieren, vorbehaltlich des geltenden Datenschutzrechts.

Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser Vereinbarung und einem Produktanhang geht der Produktanhang ausschließlich in Bezug auf das jeweilige Produkt vor.

1. Begriffsbestimmungen

  • „Vereinbarung“ bezeichnet diese Endnutzer-Lizenzvereinbarung zusammen mit dem anwendbaren Produktanhang.
  • „Produkt“ bezeichnet die 3CX-Software, den gehosteten Dienst, die Anwendung oder den zugehörigen Dienst, die im anwendbaren Produktanhang angegeben sind, auf den diese Vereinbarung Anwendung findet, zusammen mit den von 3CX bereitgestellten zugehörigen Dokumentationen und Materialien.
  • „Lizenznehmer“, „Sie“ oder „Ihr“ bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die diese Vereinbarung akzeptiert und eine Lizenz zur Nutzung des Produkts erhält.
  • Wenn eine Einzelperson diese Vereinbarung im Namen einer juristischen Person akzeptiert, gilt diese juristische Person als Lizenznehmer.
  • Die Mitarbeiter und Auftragnehmer des Lizenznehmers dürfen das Produkt ausschließlich im Namen und zum Nutzen des Lizenznehmers nutzen, vorbehaltlich dieser Vereinbarung und des anwendbaren Produktanhangs. Der Lizenznehmer ist für deren Einhaltung verantwortlich.
  • Gehostetes Produkt bezeichnet jede Produktinstanz, die von oder im Namen von 3CX auf einer Cloud- oder Serverinfrastruktur gehostet, betrieben oder gewartet wird, im Gegensatz zu selbst gehosteten oder On-Premise-Produktinstallationen.
  • „Produktanhang“ bezeichnet produktspezifische Bedingungen, Leistungsbeschreibungen, technische Dokumentationen, Kapazitätsgrenzen, Fair-Use-Regeln oder Anhänge, die ausdrücklich im produktspezifischen Anhang für ein bestimmtes Produkt angegeben oder dem Lizenznehmer vor der Annahme vorgelegt werden.
  • „Gerichtsstandsspezifischer Anhang“ bezeichnet einen regionalen, länder- oder gerichtsstandsspezifischen Anhang, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist und lokalisierte Bedingungen, vertragsschließende Entitäten, geltendes Recht oder regulatorische Bestimmungen festlegt, einschließlich Anhang A für die Vereinigten Staaten und aller später hinzugefügten regionalen Anhänge.
  • „KI-Funktionen“ bezeichnet Produktfunktionalitäten, die Modelle der künstlichen Intelligenz oder des maschinellen Lernens nutzen, einschließlich KI-Agenten, Transkription, Zusammenfassungen, Stimmungsanalysen, vorgeschlagener Antworten, Verarbeitung von Wissensquellen und zugehöriger Ausgaben.
  • „Kunden Daten“ bezeichnet Daten, Inhalte, Mitteilungen, Dateien, Aufzeichnungen, Transkripte, Prompts, Wissensquellen oder sonstige Materialien, die durch die Nutzung des Produkts durch oder für den Lizenznehmer übermittelt, darin gespeichert, darüber übertragen oder generiert werden, ausgenommen 3CX-Technologie, Systemdaten und aggregierte oder anonymisierte Daten, die den Lizenznehmer oder eine Einzelperson nicht vernünftigerweise identifizieren können.
  • „Dienste Dritter“ bezeichnet Produkte, Netzwerke, APIs, Modelle, Telekommunikationsdienste, SIP-Trunks, Geräte, Integrationen oder Inhalte Dritter, die zusammen mit dem Produkt verwendet werden oder über dieses zugänglich sind.
  • „Transaktionsdokumente“ bezeichnet die anwendbare Bestellung, Rechnung, Checkout- oder Aktivierungsaufzeichnung, Produktbedingungen, den gerichtsstandsspezifischen Anhang, den Datenverarbeitungszusatz und sonstige Bedingungen, die ausdrücklich in diese Vereinbarung einbezogen und dem Lizenznehmer vor der Annahme zugänglich gemacht wurden.

2. Lizenzerteilung und Nutzungsbeschränkungen

2.1 Lizenzerteilung

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Vereinbarung und des anwendbaren Produktanhangs oder gerichtsstandsspezifischen Anhangs gewährt 3CX dem Lizenznehmer eine beschränkte, nicht exklusive, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare Lizenz zur Installation, zum Zugriff und zur Nutzung des Produkts ausschließlich für die eigenen Geschäftstätigkeiten des Lizenznehmers und streng in Übereinstimmung mit:

  • (a) dieser Vereinbarung; und
  • (b) dem Umfang, den Lizenzmetriken, Kapazitätsgrenzen, der Abonnementlaufzeit (falls zutreffend) und sonstigen Beschränkungen, die im anwendbaren Produktanhang oder gerichtsstandsspezifischen Anhang festgelegt sind.

2.2 Eigentumsvorbehalt

Das Produkt wird lizenziert, nicht verkauft. Es werden keine Eigentumsrechte auf den Lizenznehmer übertragen. Alle Rechte, die unter dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich gewährt werden, bleiben 3CX und seinen Lizenzgebern vorbehalten.

2.3 Nutzungsbeschränkungen

Ausschließlich wie unter dieser Vereinbarung ausdrücklich gestattet oder soweit durch zwingendes geltendes Recht verboten, darf der Lizenznehmer Folgendes nicht tun und Dritten nicht gestatten:

  • das Produkt zu vervielfältigen, außer insoweit, als dies für die Installation, Sicherung oder rechtmäßige Nutzung gemäß dieser Vereinbarung vernünftigerweise erforderlich ist;
  • das Produkt zu verändern, anzupassen, zu übersetzen oder abgeleitete Werke davon zu erstellen;
  • das Produkt zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren, es sei denn, eine solche Einschränkung ist nach zwingendem geltendem Recht untersagt;
  • das Produkt zu vertreiben, zu unterlizenzieren, zu verpachten, zu vermieten, zu verleihen, abzutreten, zu übertragen oder anderweitig Dritten zur Verfügung zu stellen, es sei denn, dies ist in dieser Vereinbarung oder im anwendbaren Produktanhang ausdrücklich gestattet;
  • im Produkt enthaltene Eigentumshinweise, Marken oder Urheberrechtsvermerke zu entfernen, zu verändern oder unkenntlich zu machen;
  • das Produkt über die lizenzierten Metriken, Kapazitätsgrenzen, technischen Beschränkungen oder die im anwendbaren Produktanhang angegebene Abonnementlaufzeit hinaus zu nutzen; oder
  • Rechte in Bezug auf das Produkt auszuüben, die nicht ausdrücklich unter dieser Vereinbarung gewährt werden.
  • technische, Sicherheits-, Nutzungs- oder Lizenzbeschränkungen zu umgehen oder zu beeinträchtigen; oder
  • das Produkt zur Bereitstellung eines gemeinsam genutzten, Büro-, Wiederverkaufs-, gehosteten, verwalteten oder mandantenfähigen Dienstes zu nutzen, es sei denn, dies ist durch die anwendbaren Produktbedingungen oder eine schriftliche Vereinbarung mit 3CX ausdrücklich gestattet.

2.4 Einhaltung durch das Personal

Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter, Auftragnehmer, Administratoren und autorisierten Benutzer diese Vereinbarung einhalten.

2.5 Geschäftliche Nutzung

Das Produkt wird für geschäftliche, kommerzielle, berufliche oder gewerbliche Zwecke angeboten und ist nicht für den persönlichen, familiären oder häuslichen Gebrauch bestimmt. Der Lizenznehmer sichert zu, dass er das Produkt für solche geschäftlichen Zwecke erwirbt und nutzt. Nichts in dieser Vereinbarung schließt zwingende Rechte aus oder beschränkt diese, die einer Einzelperson zustehen, die nach geltendem Recht dennoch als Verbraucher gilt.

3. Titel und Eigentum am Produkt

Diese Vereinbarung gewährt dem Lizenznehmer ein beschränktes Recht zur Nutzung des Produkts gemäß ihren Bestimmungen. Es werden keine Eigentumsrechte auf den Lizenznehmer übertragen. Das Produkt wird lizenziert, nicht verkauft.

3CX und seine Lizenzgeber behalten alle Rechte, Titel und Interessen an und für das Produkt, einschließlich aller geistigen Eigentumsrechte darin. Außer der unter dieser Vereinbarung ausdrücklich gewährten beschränkten Lizenz werden dem Lizenznehmer keine weiteren Rechte gewährt, sei es stillschweigend, durch Verwirkung oder anderweitig.

Das Produkt kann Komponenten Dritter enthalten, die an 3CX lizenziert sind. Solche dritten Lizenzgeber behalten alle Rechte an ihren jeweiligen Komponenten, vorbehaltlich der für diese Komponenten geltenden Bedingungen.

4. Gesamte Vereinbarung und Rangfolge

Diese Vereinbarung und der anwendbare Produktanhang stellen die gesamte Vereinbarung bezüglich des Produkts dar und ersetzen vorherige oder gleichzeitige Vereinbarungen in Bezug auf diesen Gegenstand. Eine Richtlinie oder Webseite, die in einer Liste „Siehe auch“ erscheint, ist nicht allein dadurch einbezogen, dass sie verlinkt ist; sie wird nur dann Bestandteil der Vereinbarung, wenn diese Vereinbarung oder ein Transaktionsdokument sie ausdrücklich einbezieht und sie vor der Annahme verfügbar gemacht wurde.

Das Produkt kann Drittanbieter-Softwarekomponenten enthalten. Soweit anwendbar, können solche Komponenten separaten Lizenzbedingungen unterliegen, die dem Lizenznehmer nach Bedarf zur Verfügung gestellt werden. Im Falle eines Widerspruchs zwischen Lizenzbedingungen Dritter und dieser Vereinbarung gelten die Bedingungen Dritter ausschließlich für die jeweilige Drittkomponente.

Änderungen dieser Vereinbarung sind nur verbindlich, wenn sie gemäß ihren Änderungsbestimmungen vorgenommen werden.

Sofern Transaktionsdokumente im Widerspruch stehen, gilt die folgende Reihenfolge, sofern die anwendbare Bestellung nichts anderes ausdrücklich festlegt: (1) ein unterzeichnetes Bestellformular oder eine ausgehandelte Vereinbarung; (2) der anwendbare gerichtsstandsspezifische Anhang; (3) die anwendbaren Produktbedingungen; (4) der Datenverarbeitungszusatz, ausschließlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten; (5) diese EULA; und (6) jede andere einbezogene Richtlinie. Zwingende Lizenzbedingungen Dritter gehen ausschließlich für die jeweilige Drittkomponente vor.

Bestellungen oder sonstige Dokumente des Lizenznehmers ändern diese Vereinbarung nicht, es sei denn, sie wurden von einem bevollmächtigten Vertreter von 3CX ausdrücklich schriftlich akzeptiert.

5. Updates und Support

3CX kann das Produkt von Zeit zu Zeit ändern, aktualisieren, erweitern oder verbessern. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf alle solchen Änderungen oder Updates, die dem Lizenznehmer zur Verfügung gestellt und von diesem rechtmäßig erworben werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gewährt diese Vereinbarung dem Lizenznehmer keinen Anspruch auf Wartung, technischen Support oder Updates.

Soweit das geltende Recht von 3CX verlangt, Updates bereitzustellen, die zur Aufrechterhaltung der Konformität des Produkts erforderlich sind, wird 3CX solche Updates in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht bereitstellen. Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, alle von 3CX zur Verfügung gestellten Updates unverzüglich gemäß der technischen Dokumentation, den Produkteinstellungen oder den bereitgestellten angemessenen Anweisungen zu installieren, anzuwenden oder zu aktivieren oder 3CX das automatische Einspielen von Updates zu gestatten.

Nichts in dieser Vereinbarung beschränkt unverzichtbare gesetzliche Rechte, die dem Lizenznehmer nach geltendem Verbraucherschutzrecht zustehen können.

6. Vertraulichkeit

Der Lizenznehmer erkennt an, dass das Produkt und bestimmte zugehörige Materialien geschützte und vertrauliche Informationen von 3CX und seinen Lizenzgebern („Vertrauliche Informationen“) enthalten können.

Vertrauliche Informationen umfassen Informationen, die von 3CX gegenüber dem Lizenznehmer in irgendeiner Form offengelegt werden und als vertraulich gekennzeichnet sind oder vernünftigerweise als vertraulich verstanden werden sollten, insbesondere:

  • das Produkt;
  • nicht-öffentliche technische Informationen;
  • geschäftliche oder kommerzielle Informationen; und
  • alle Notizen, Analysen oder Materialien, die vom Lizenznehmer erstellt wurden und solche Informationen enthalten oder widerspiegeln.

Vertrauliche Informationen umfassen keine Informationen, die der Lizenznehmer durch schriftliche Nachweise belegen kann:

  • (a) dem Lizenznehmer vor der Offenlegung rechtmäßig und ohne Einschränkung bekannt waren;
  • (b) ohne Verletzung dieser Vereinbarung öffentlich zugänglich sind oder werden;
  • (c) unabhängig und ohne Nutzung Vertraulicher Informationen entwickelt wurden; oder
  • (d) rechtmäßig von einem Dritten ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung erlangt wurden.

Der Lizenznehmer muss:

  • Vertrauliche Informationen unter Anwendung mindestens der angemessenen Sorgfalt schützen, in keinem Fall jedoch mit weniger als der Sorgfalt, die er zum Schutz seiner eigenen vertraulichen Informationen ähnlicher Art anwendet;
  • Vertrauliche Informationen ausschließlich zur Ausübung seiner Rechte aus dieser Vereinbarung verwenden; und
  • Vertrauliche Informationen Dritten nicht offenlegen, außer gegenüber Mitarbeitern oder Auftragnehmern, die ein berechtigtes Kenntnisinteresse haben und an Vertraulichkeitsverpflichtungen gebunden sind.

Der Lizenznehmer darf Vertrauliche Informationen offenlegen, wenn dies per Gesetz oder gerichtlicher Anordnung erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Lizenznehmer, soweit gesetzlich zulässig, 3CX vorab informiert und bei der Erwirkung angemessener Schutzmaßnahmen mitwirkt.

Diese Vertraulichkeitsverpflichtungen überdauern die Beendigung dieser Vereinbarung so lange, wie die betreffenden Informationen nach geltendem Recht vertraulich bleiben.

7. Gewährleistung und Haftungsbeschränkung

7.1 Eingeschränkte Garantie

3CX garantiert für einen Zeitraum von vierzehn (14) Tagen nach der ersten Aktivierung des entsprechenden Lizenzschlüssels (die „Garantiefrist“), dass das Produkt bei vertragsgemäßer Nutzung im Wesentlichen mit der zugehörigen schriftlichen Dokumentation übereinstimmt.

Wenn das Produkt während der Garantiefrist nicht übereinstimmt, besteht die einzige Verpflichtung von 3CX und der ausschließliche vertragliche Anspruch des Lizenznehmers nach Wahl von 3CX darin, das betroffene Produkt zu reparieren oder zu ersetzen oder die von 3CX erhaltene Lizenzgebühr zu erstatten. Wenn der Lizenznehmer über einen Wiederverkäufer gekauft hat, wird eine Erstattung über die Wiederverkäuferbeziehung abgewickelt und unterliegt dieser, ohne zwingende gesetzliche Rechte einzuschränken.

Diese eingeschränkte Garantie gilt nicht für:

  • Unsachgemäße Verwendung oder unbefugte Änderung des Produkts;
  • Verwendung in Kombination mit inkompatiblen Systemen, die nicht von 3CX angegeben wurden; oder
  • Versäumnis, von 3CX bereitgestellte Updates gemäß angemessenen Anweisungen zu installieren.

Nichts in dieser Ziffer beschränkt unverzichtbare gesetzliche Rechte, die dem Lizenznehmer nach geltendem Recht zustehen können.

7.2 Haftungsausschluss für sonstige Gewährleistungen

Ausgenommen die oben dargelegte eingeschränkte Garantie und im maximalen nach geltendem Recht zulässigen Umfang wird das Produkt „wie besehen“ und „wie verfügbar“ bereitgestellt.

3CX und seine Lizenzgeber schließen alle sonstigen Gewährleistungen aus, ob ausdrücklich, stillschweigend, gesetzlich oder anderweitig, einschließlich stillschweigender Gewährleistungen der Marktgängigkeit, der Eignung für einen bestimmten Zweck, des Eigentums und der Nichtverletzung von Rechten Dritter, es sei denn, solche Gewährleistungen können nach geltendem Recht nicht rechtmäßig ausgeschlossen werden.

3CX garantiert nicht, dass:

  • das Produkt unterbrechungs- oder fehlerfrei funktioniert;
  • das Produkt den spezifischen Anforderungen des Lizenznehmers entspricht; oder
  • das Produkt vor unbefugtem Eindringen sicher ist.
  • das Produkt fehlerfrei funktioniert, wenn der Lizenznehmer es versäumt, erforderliche Updates gemäß der 3CX-Dokumentation oder den Systemanweisungen zu installieren, anzuwenden oder deren Einspielung zu gestatten.

Der Lizenznehmer bleibt dafür verantwortlich, angemessene Sicherheits-, Sicherungs- und betriebliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen und alle erforderlichen Produkt-Updates unverzüglich anzuwenden oder zu aktivieren.

7.3 Haftungsbeschränkung

Soweit nach geltendem Recht zulässig, haften 3CX und seine verbundenen Unternehmen, Führungskräfte, Mitarbeiter, Lizenzgeber und Agenten („3CX-Parteien“) nicht für:

  • indirekte, zufällige, besondere, Folgeschäden, exemplarische Schäden oder Schadensersatz mit Strafcharakter; oder
  • Entgangenen Gewinn, Einnahmeverluste, Datenverluste, Betriebsunterbrechungen oder Firmenwertverluste, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder der Nutzung des Produkts ergeben, selbst wenn auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde.

Vorbehaltlich Ziffer 7.4 (Zwingende Ausnahmen) ist die gesamte Gesamthaftung der 3CX-Parteien, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergibt, sei es aus Vertrag, Delikt (einschließlich Fahrlässigkeit), Verletzung gesetzlicher Pflichten oder anderweitig, streng wie folgt beschränkt:

(a) Für kostenpflichtige Bereitstellungen: Auf die Gesamtsumme der Gebühren, die vom Lizenznehmer für das Anspruch auslösende Produkt während des Zeitraums von zwölf (12) Monaten vor dem haftungsbegründenden Ereignis gezahlt wurden oder zu zahlen sind (ob direkt an 3CX oder über einen autorisierten 3CX-Wiederverkäufer oder -Partner) (oder bei vorausbezahlten mehrjährigen oder unbefristeten Lizenzen der anteilige Jahresbetrag der Lizenzgebühr für diesen 12-Monats-Zeitraum);

und (b) Für kostenlose, NFR-, Evaluierungs- oder Test-Bereitstellungen: Streng beschränkt auf unmittelbare Schäden, falls vorhanden, bis zu den Beträgen, die der Lizenznehmer für das Produkt während der vorangegangenen zwölf (12) Monate tatsächlich gezahlt hat, oder, falls keine Gebühren gezahlt wurden, auf den Mindestbetrag oder die maximale Beschränkung, die nach anwendbarem zwingendem Recht zulässig ist.

7.4 Zwingende Ausnahmen

Nichts in dieser Vereinbarung schließt die Haftung aus oder beschränkt sie:

  • für Todesfälle oder Personenschäden, die durch Fahrlässigkeit verursacht wurden;
  • für Betrug oder arglistige Täuschung;
  • für grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten, wenn eine solche Beschränkung gesetzlich verboten ist; oder
  • für jegliche Haftung, die nach geltendem Recht nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann.

8. Laufzeit, Aussetzung und Kündigung

Diese Vereinbarung bleibt für die anwendbare Lizenz- oder Abonnementlaufzeit in Kraft, sofern sie nicht früher gekündigt wird. Rechte zur Nutzung eines zeitlich befristeten Produkts erlöschen mit Ablauf der Laufzeit, sofern diese nicht verlängert wird.

Der Lizenznehmer kann kündigen, indem er jegliche Nutzung einstellt und alle seiner Kontrolle unterliegenden Kopien löscht oder vernichtet. Eine Kündigung durch den Lizenznehmer begründet keinen Anspruch auf Erstattung oder Gutschrift, es sei denn, dies ist in der maßgeblichen Rückerstattungs- und Stornierungsrichtlinie, den Wiederverkäuferbedingungen, den Transaktionsdokumenten oder zwingendem Recht ausdrücklich vorgesehen.

Licensee may terminate by ceasing all use and deleting or destroying all copies under its control. Termination by Licensee does not create a right to a refund or credit except as expressly provided in the applicable Refund and Cancellation Policy, reseller terms, Transaction Documents or mandatory law.

3CX kann betroffene Funktionalitäten aussetzen oder diese Vereinbarung kündigen, wenn der Lizenznehmer sie wesentlich verletzt und die Verletzung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach schriftlicher Mitteilung behebt. 3CX kann sofort handeln, wenn eine Verletzung nicht behebbar ist, eine unrechtmäßige oder unbefugte Weitergabe, Verletzung geistigen Eigentums, vorsätzliche Umgehung von Lizenz- oder Sicherheitskontrollen beinhaltet, ein unmittelbares Sicherheits- oder Rechtsrisiko darstellt oder ein sofortiges Handeln gesetzlich vorgeschrieben ist.

Soweit zumutbar, wird eine Aussetzung auf das betroffene Produkt, das Konto, die Funktionalität oder den Benutzer beschränkt und aufgehoben, wenn der Grund für die Aussetzung behoben wurde. Nach Beendigung:

  • Erlöschen alle dem Lizenznehmer gewährten Rechte unverzüglich;
  • Hat der Lizenznehmer die Nutzung des Produkts einzustellen; und
  • Hat der Lizenznehmer alle Kopien des Produkts zu löschen oder zu vernichten, es sei denn, eine Aufbewahrung ist gesetzlich vorgeschrieben.

Die Beendigung berührt nicht bereits entstandene Rechte oder Pflichten. Bestimmungen bezüglich geistigen Eigentums, Vertraulichkeit, Haftungsbeschränkung, geltendem Recht und alle Bestimmungen, die ihrer Natur nach die Beendigung überdauern sollten, überdauern diese.

8.1 Datenexport und -löschung bei gehosteten Produkten

Vor der Beendigung ist der Lizenznehmer dafür verantwortlich, Kundendaten unter Nutzung der verfügbaren Produktfunktionalitäten zu exportieren. Für ein gehostetes Produkt wird 3CX, sofern nach geltendem Recht oder den anwendbaren Produktbedingungen erforderlich, angemessene Unterstützung leisten, um berechtigte Kundendaten in einem verfügbaren, gängigen Format zu exportieren und den Wechsel oder die Migration innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Übergangszeitraums zu unterstützen.

Nach Ablauf des maßgeblichen Abruf- oder Übergangszeitraums kann 3CX Kundendaten aus aktiven Systemen und anschließend aus Sicherungen gemäß ihrem dokumentierten Aufbewahrungsplan löschen, es sei denn, eine Aufbewahrung ist gesetzlich vorgeschrieben. Personenbezogene Daten unterliegen weiterhin dem Datenverarbeitungszusatz.

9. Abtretung

Der Lizenznehmer darf diese Vereinbarung nicht abtreten oder eine Produktlizenz übertragen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von 3CX; ausgenommen hiervon ist, dass der Lizenznehmer die Vereinbarung insgesamt im Zusammenhang mit einer Verschmelzung, einer Unternehmensumstrukturierung oder dem Verkauf im Wesentlichen aller Vermögenswerte bezüglich der Produktnutzung abtreten kann, vorausgesetzt, dass der Lizenznehmer dies schriftlich anzeigt, der Übernehmer die Verpflichtungen schriftlich übernimmt und die Abtretung keine Lizenzbeschränkung oder geltendes Recht umgeht.

3CX kann diese Vereinbarung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung, einer Verschmelzung, einem Verkauf von Vermögenswerten oder einer Übertragung des Produktgeschäfts abtreten, vorausgesetzt, dass die Abtretung die vertraglichen Rechte des Lizenznehmers nicht materiell verringert.

Ein autorisierter Wechsel des Kontoadministrators oder der Eigentumverhältnisse über einen offiziellen 3CX-Portal-Workflow überträgt für sich genommen keine geistigen Eigentumsrechte und stellt nur dann eine Lizenzübertragung dar, wenn 3CX den Workflow ausdrücklich für diesen Zweck bestimmt. Jeder sonstige Abtretungsversuch ist im gesetzlich zulässigen Umfang nichtig.

10. Geltendes Recht

Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht, das für die vertragsschließende Entität im anwendbaren Produktanhang oder gerichtsstandsspezifischen Anhang festgelegt ist, unter Ausschluss von Kollisionsnormen. Streitigkeiten unterliegen den dort angegebenen ausschließlichen Gerichten. Wenn keine vertragsschließende Entität oder kein geltendes Recht angegeben ist, ist die vertragsschließende Entität 3CX Limited, es gilt zyprisches Recht und die Gerichte in Nikosia, Zypern, haben die ausschließliche Zuständigkeit.

Nichts in dieser Ziffer entzieht einer Person, die rechtlich als Verbraucher gilt, zwingende Schutzrechte oder Gerichtsstände, auf die nicht verzichtet werden kann. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

11. Billigkeitsrechtlicher Rechtsschutz

Der Lizenznehmer erkennt an, dass die unbefugte Nutzung oder Offenlegung des Produkts 3CX nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen kann, für den Schadensersatz in Geld unzureichend sein kann. Vorbehaltlich des geltenden Rechts ist 3CX berechtigt, neben allen sonstigen gesetzlich verfügbaren Rechtsbehelfen angemessenen Unterlassungs- oder sonstigen billigkeitsrechtlichen Rechtsschutz vor einem zuständigen Gericht zu suchen.

12. Urheberrechte und Marken

Alle geistigen Eigentumsrechte an und für das Produkt, einschließlich Software, Dokumentation, Marken, Logos und zugehöriger Materialien, stehen im Eigentum von 3CX oder seinen Lizenzgebern.

Nichts in dieser Vereinbarung gewährt dem Lizenznehmer ein Eigentumsinteresse am Produkt oder an geistigen Eigentumsrechten daran, außer der unter dieser Vereinbarung ausdrücklich gewährten beschränkten Lizenz.

  • Der Lizenznehmer darf die Marken, Handelsnamen oder Logos von 3CX nicht verwenden, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich gestattet.
  • Der Lizenznehmer verpflichtet sich, im Produkt enthaltene Eigentumshinweise nicht zu entfernen, zu verändern oder unkenntlich zu machen.

Wenn der Lizenznehmer Kenntnis von einer Verletzung der geistigen Eigentumsrechte von 3CX im Zusammenhang mit dem Produkt erhält, hat er 3CX zu benachrichtigen.

13. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften

Jede Partei ist für die Einhaltung der für ihre eigenen Aktivitäten geltenden Gesetze verantwortlich. Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich zu prüfen, ob seine Konfiguration, Bereitstellung und Nutzung des Produkts den für ihn geltenden rechtlichen, regulatorischen, branchenspezifischen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen entsprechen, einschließlich der Anforderungen in Bezug auf Kommunikation, Aufzeichnung, Beschäftigung, Datenschutz, Notrufdienste und Finanzsektorregulierung.

Sofern nicht in einem unterzeichneten Dokument ausdrücklich vereinbart, sichert 3CX nicht zu, dass das Produkt speziell dafür konfiguriert ist, die besonderen regulatorischen Rahmenbedingungen des Lizenznehmers zu erfüllen. Dies schließt eigene Pflichten von 3CX nach geltendem Recht oder eine Haftung, die gesetzlich nicht ausgeschlossen werden kann, nicht aus.

14. Gehostete Produkte und zulässige Nutzung

14.1 Kundendaten

Im Verhältnis der Parteien zueinander behält der Lizenznehmer seine Rechte an den Kundendaten. Der Lizenznehmer gewährt 3CX und ihren autorisierten Unterauftragsverarbeitern das beschränkte Recht, Kundendaten zu hosten, zu vervielfältigen, zu übertragen, zu verarbeiten und anderweitig zu nutzen, soweit dies erforderlich ist, um das gehostete Produkt bereitzustellen, zu sichern und zu unterstützen sowie Gesetze einzuhalten, vorbehaltlich des Datenverarbeitungszusatzes, wenn personenbezogene Daten von 3CX im Auftrag des Lizenznehmers verarbeitet werden.

Der Lizenznehmer sichert zu, dass er über alle Rechte, Hinweise, Einwilligungen und Rechtsgrundlagen verfügt, die erforderlich sind, um Kundendaten über das Produkt zu übermitteln und zu verarbeiten, und bleibt für deren Rechtmäßigkeit, Richtigkeit, Konfiguration, Aufbewahrung und autorisierten Zugriff verantwortlich.

14.2 Zulässige Nutzung

Diese Ziffer 14 gilt ausschließlich für Lizenznehmer, die auf von 3CX bereitgestellte gehostete Produkte zugreifen oder diese nutzen, und gilt nicht für kostenlose oder kostenpflichtige Produktlizenzen, die auf der eigenen selbst gehosteten Infrastruktur des Lizenznehmers bereitgestellt werden. Der Lizenznehmer stimmt zu, die 3CX-Hosting-Plattform rechtmäßig und veranwortungsvoll zu nutzen. Lizenznehmer dürfen gehostete Produkte nicht nutzen, um Inhalte zu hosten, zu speichern, zu übertragen oder zu verbreiten oder Aktivitäten nachzugehen, die rechtswidrig, schädlich oder böswillig sind. Dies umfasst insbesondere: die Verbreitung von Schadsoftware, Viren oder sonstigem schädlichen Code; das Starten oder Erleichtern von Angriffen wie Denial-of-Service (DoS/DDoS), Hacking oder unbefugten Zugriff auf Systeme oder Daten; das Versenden von Spam oder unaufgeforderten Massenmitteilungen; Phishing, Betrug oder sonstige irreführende Praktiken; die Verletzung von geistigen Eigentumsrechten Dritter; das Hosten oder Verbreiten von Inhalten, die verleumderisch, obszön, missbräuchlich sind oder zu Gewalt oder Diskriminierung aufrufen; die Verletzung der Privatsphäre anderer; oder den Versuch, die Integrität, Sicherheit oder Leistung der Plattform oder ihrer Infrastruktur zu stören, zu überlasten oder zu beeinträchtigen.

Unbeschadet des vorstehenden Absatzes umfassen unzulässige Aktivitäten die rechtswidrige Manipulation von Anrufer-IDs, missbräuchliche oder belästigende Kommunikation, unrechtmäßige Überwachung oder Aufzeichnung sowie Versuche, Sicherheits- oder Lizenzkontrollen zu umgehen.

3CX behält sich das Recht vor, kostenlose gehostete Produkte jederzeit mit oder ohne Ankündigung auszusetzen oder zu kündigen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass diese Vereinbarung oder Ziffer 14 verletzt wurde. Bei kostenpflichtigen gehosteten Produkten wird 3CX in der Regel eine Verletzung mitteilen und eine angemessene Gelegenheit zur Behebung geben, bevor das Konto ausgesetzt oder gekündigt wird. Ungeachtet der Ziffer 8 (Laufzeit und Kündigung) behält sich 3CX jedoch das Recht vor, kostenpflichtige gehostete Produkte sofort und ohne vorherige Ankündigung auszusetzen oder zu kündigen, wenn die Verletzung schwerwiegend ist, ein unmittelbares Risiko für die Plattform, andere Nutzer oder Dritte darstellt oder wenn 3CX gesetzlich verpflichtet ist, unverzüglich zu handeln.

15. Finanzsektor- und DORA-Bestimmungen

15.1 Standarddienst

Ein gehostetes Produkt ist ein standardisierter Managed-Hosting-Dienst und ist ohne einen separaten unterzeichneten Zusatzvertrag nicht vertraglich darauf zugeschnitten, alle Anforderungen zu erfüllen, die einem regulierten Finanzunternehmen nach der Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operative Resilienz im Finanzsektor („DORA“) oder entsprechenden Finanzdienstleistungsvorschriften auferlegt werden.

15.2 Eingeschränkte DORA-Nutzung

Der Lizenznehmer darf ein gehostetes Produkt nicht zur Unterstützung einer Funktion nutzen, die der Lizenznehmer unter DORA als kritisch oder wichtig eingestuft hat, es sei denn, 3CX und der Lizenznehmer haben zuvor einen separaten DORA-Zusatzvertrag abgeschlossen, der die Leistungsbeschreibung, Standorte, Sicherheit, Vorfallunterstützung, Zusammenarbeit mit Behörden, Audit, Zugriff, Wiederherstellung, Ausstieg, Übergang und sonstige für diese Nutzung erforderlichen Bedingungen enthält.

15.3 Bewertung durch den Lizenznehmer

Weder die Nutzung des gehosteten Produkts noch die Wahl einer On-Premise- oder selbst gehosteten Bereitstellung begründet für sich genommen die Einhaltung von DORA oder anwendbaren Finanzaufsichtsstandards. Der Lizenznehmer bleibt allein dafür verantwortlich, seine Bereitstellungsoptionen zu bewerten, erforderliche Due-Diligence-Prüfungen von Anbietern durchzuführen, Governance- und Risikomanagementkontrollen einzurichten und die Einhaltung anwendbarer technischer, vertraglicher, Datenstandort-, Datenresidenz- oder grenzüberschreitender Übertragungsanforderungen sicherzustellen.

15.4 Zwingende Verpflichtungen

Nichts in dieser Ziffer beschränkt eine Verpflichtung, die 3CX direkt durch geltendes Recht oder einen unterzeichneten DORA-Zusatzvertrag auferlegt wird, oder eine Haftung, die gesetzlich nicht ausgeschlossen werden kann.

16. KI-Aufzeichnungs- und Kommunikationsfunktionen

16.1 KI-Funktionen

KI-Funktionen können probabilistische, unvollständige oder ungenaue Ausgaben erzeugen. Der Lizenznehmer hat Ausgaben wie angemessen zu prüfen, bevor er sich darauf verlässt oder danach handelt. KI-Funktionen sind nicht dazu bestimmt, professionelle, rechtliche, medizinische, finanzielle, Notfall- oder sonstige qualifizierte menschliche Beurteilungen zu ersetzen.

Der Lizenznehmer ist verantwortlich für Prompts, Anweisungen, Wissensquellen, Konfigurationen und Entscheidungen auf der Grundlage von KI-Ausgaben. Der Lizenznehmer darf KI-Funktionen nicht nutzen, um ausschließlich automatisierte Entscheidungen zu treffen, die rechtliche oder ähnlich erhebliche Wirkungen entfalten, es sei denn, er hat unabhängig eine Rechtsgrundlage, angemessene Schutzmaßnahmen und jede erforderliche menschliche Überprüfung etabliert.

16.2 Drittanbieter von KI-Diensten

Manche KI-Funktionen können von Diensten Dritter oder Modellen abhängen, die vom Lizenznehmer ausgewählt oder von 3CX zur Verfügung gestellt werden. Wenn der Lizenznehmer sein eigenes Konto, seine Anmeldedaten oder seinen API-Schlüssel verbindet, ist der Lizenznehmer für seine direkte Beziehung, Gebühren, Einstellungen und die Einhaltung der Bedingungen des Dritten verantwortlich. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch oder über 3CX wird durch den Datenverarbeitungszusatz und die anwendbare Leistungsdokumentation geregelt.

16.3 Aufzeichnung, Transkription und Überwachung

Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich festzulegen, ob und wie Anrufaufzeichnung, Transkription, Überwachung, Analysen oder KI-Interaktionen aktiviert werden. Der Lizenznehmer hat erforderliche Hinweise bereitzustellen, erforderliche Einwilligungen einzuholen, Aufbewahrungs- und Zugriffskontrollen zu konfigurieren und die Gesetze zur Überwachung von Kommunikation, Datenschutz, Beschäftigung und Arbeitsplatzüberwachung in jeder relevanten Rechtsordnung einzuhalten.

16.4 Telekommunikation und Netzwerke Dritter

Sofern in einem Transaktionsdokument nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, ist 3CX kein Telekommunikationsanbieter, SIP-Trunk-Anbieter, Mobilfunknetzbetreiber oder Anbieter eines öffentlichen Telefonnetzes. Anrufe und Nachrichtenübermittlung hängen von der Internetverbindung, der Stromversorgung, den Geräten, der Konfiguration des Lizenznehmers und den Diensten Dritter ab.

16.5 Notfall- und sicherheitskritische Nutzung

Das Produkt darf nicht als alleiniges Mittel zur Kontaktaufnahme mit Notdiensten oder für lebenserhaltende, medizinische Notruf-, öffentliche Sicherheits- oder sonstige sicherheitskritische Operationen verwendet werden. Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich zu überprüfen, ob Notrufe über seinen ausgewählten Anbieter verfügbar sind, Notrufnummern und Standortinformationen korrekt zu konfigurieren, Benutzer über Einschränkungen zu informieren und ein alternatives Notrufkommunikationsmittel aufrechtzuerhalten.

17. Angemessene Nutzung von Nebenstellen (Fair Use)

17.1 Umfang und zulässige Nutzung

Jeder im Produkt konfigurierte Benutzer und jede Nebenstelle muss einen tatsächlichen Benutzer, ein Gerät, einen Standort, einen Raum, einen Dienst oder eine sonstige berechtigte geschäftliche Funktion des Lizenznehmers darstellen. Gemeinsam genutzte oder funktionale Nebenstellen sind gestattet, wenn sie einem gewöhnlichen Geschäftszweck dienen und nicht dazu verwendet werden, die Bedingungen der anwendbaren Lizenz zu umgehen.

17.2 Maximale Nebenstellen und Kapazität

Die Anzahl der konfigurierten oder genutzten Benutzer oder Nebenstellen darf das Maximum nicht überschreiten, das in der jeweiligen Bestellung, Rechnung oder den zum Kauf- oder Verlängerungsdatum gültigen Produktbedingungen angegeben ist. Spätere Änderungen an öffentlichen Preis- oder Lizenzdokumentationen verringern einen gekauften Anspruch während der laufenden bezahlten Laufzeit nicht, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart. Empfohlene Spannen sind betriebliche Orientierungshilfen und erhöhen nicht das vertragliche Maximum.

17.3 Unzulässige Umgehung

Der Lizenznehmer darf Benutzer, Nebenstellen, Konten, Anmeldedaten oder Produktinstanzen nicht erstellen, duplizieren, rotieren, teilen, automatisieren oder anderweitig nutzen, um eine anwendbare Lizenzmetrik, Kapazitätsgrenze, technische Beschränkung oder ein erforderliches Lizenz-Upgrade zu umgehen (wobei nichts hierin autorisierte Integrationen oder APIs Dritter beschränkt, die gemäß der 3CX-Dokumentation verwendet werden). Der Lizenznehmer darf nicht unverbundene Organisationen unter einer einzigen Lizenz zusammenfassen oder das Produkt als gemeinsam genutzten, gehosteten, verwalteten, Büro-, Wiederverkaufs- oder mandantenfähigen Dienst anbieten, es sei denn, dies wurde von 3CX schriftlich ausdrücklich genehmigt oder ist nach den anwendbaren Produktbedingungen gestattet.

17.4 Überprüfung und Durchsetzung

3CX kann relevante Lizenz-, Konfigurations- und Nutzungsinformationen nutzen, um die Einhaltung im Einklang mit dem geltenden Datenschutzrecht und ihren Datenschutzhinweisen zu überprüfen. Stellt 3CX begründet fest, dass der Lizenznehmer ein Limit überschritten oder eine Beschränkung umgangen hat, kann 3CX vom Lizenznehmer verlangen, die Nutzung zu reduzieren, die entsprechende Lizenz zu erwerben oder den Verstoß innerhalb der in der Mitteilung genannten Frist zu beheben. Behebt der Lizenznehmer den Verstoß nicht innerhalb dieser Frist oder ist der Verstoß vorsätzlich, nicht behebbar oder stellt ein unmittelbares Sicherheits- oder Rechtsrisiko dar, kann 3CX betroffene Funktionalitäten einschränken oder aussetzen oder gemäß Ziffer 8 kündigen. Nichts in dieser Ziffer beschränkt unverzichtbare Rechte nach geltendem Recht.

18. Sonstiges

18.1 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung ungültig oder undurchsetzbar sein, so ist sie im maximal zulässigen Umfang durchzusetzen, und die übrigen Bestimmungen bleiben wirksam.

18.2 Verzicht

Die Nichtdurchsetzung oder verzögerte Durchsetzung einer Bestimmung stellt keinen Verzicht auf die künftige Durchsetzung dar. Ein Verzicht muss schriftlich erfolgen und gilt nur für den ausdrücklich genannten Einzelfall.

18.3 Höhere Gewalt

Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Ausfälle, die durch Ereignisse außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werden, ausgenommen Zahlungsverpflichtungen. Die betroffene Partei hat angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um die Auswirkungen zu mildern und die Erfüllung wieder aufzunehmen.

18.4 Keine Drittbegünstigten

Außer für Lizenzgeber von 3CX und die 3CX-Parteien ausschließlich in Bezug auf Bestimmungen, die ihnen ausdrücklich zugutekommen, begründet diese Vereinbarung keine durchsetzbaren Rechte für Dritte.

18.5 Änderungen

3CX kann diese Vereinbarung für neue Käufe, Installationen und Verlängerungen aktualisieren. Für eine bestehende feste Laufzeit gilt eine wesentlich nachteilige Änderung vor der Verlängerung nicht, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben, zur Behebung von Sicherheits- oder Missbrauchsproblemen erforderlich oder vom Lizenznehmer ausdrücklich akzeptiert. 3CX wird eine angemessene Vorankündigung wesentlicher Änderungen bereitstellen, wo dies gesetzlich vorgeschrieben ist, und eine erneute Annahme einholen, wo dies gesetzlich verlangt wird.

18.6 Mitteilungen und elektronische Kommunikation

Vertragliche Mitteilungen können elektronisch an die für den Lizenznehmer registrierte E-Mail-Adresse oder das Administratorkonto, über das Kundenportal oder durch Veröffentlichung zugestellt werden, wo diese Vereinbarung dies ausdrücklich gestattet. Der Lizenznehmer hat die Kontaktinformationen aktuell zu halten. Eine Mitteilung gilt als zugegangen, wenn sie abgesendet oder veröffentlicht wurde, vorbehaltlich zwingenden Rechts und entgegenstehender Mitteilungsbedingungen in einer unterzeichneten Vereinbarung.

18.7 Unabhängige Parteien

Die Parteien sind unabhängige Vertragspartner. Diese Vereinbarung begründet keine Partnerschaft, kein Joint Venture, kein Arbeitsverhältnis, kein Treueverhältnis und kein Vertretungsverhältnis, und keine Partei kann die andere verpflichten, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.

18.8 Überschriften

Überschriften dienen lediglich der Übersichtlichkeit und beeinflussen die Auslegung nicht.

18.9 Fragen und Rückerstattungsanträge

Fragen können über https://www.3cx.com/contact/?lang=de eingereicht werden. Der Anspruch auf Rückerstattung richtet sich nach der maßgeblichen Rückerstattungs- und Stornierungsrichtlinie, den Wiederverkäuferbedingungen, den Transaktionsdokumenten und zwingendem Recht.

Anhang A – Gerichtsstandsspezifische Bedingungen (Vereinigte Staaten)

Dieser Anhang gilt nur, wenn die vertragsschließende Entität 3CX USA Corp. ist.

Dieser Anhang bildet einen integralen Bestandteil der 3CX Endnutzer-Lizenzvereinbarung („EULA“) und gilt ausschließlich für Lizenznehmer mit Sitz in den Vereinigten Staaten oder für solche, die eine Lizenzvereinbarung mit 3CX USA Corp. („3CX USA“) eingehen. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesem Anhang und dem Hauptteil der EULA geht dieser Anhang für Lizenznehmer mit Sitz in den USA vor.

VERTRAGSSCHLIESSENDE ENTITÄT

Für Lizenznehmer mit Sitz in den Vereinigten Staaten oder wo der Verkauf über 3CX USA abgewickelt wird, ist die vertragsschließende Partei unter dieser EULA:

3CX USA CORP.

One Urban Center, Suite 600, 4830 West Kennedy Blvd. Tampa, FL 33609

EIN: 82-0633256

Kontakt: https://www.3cx.com/contact/?lang=de 

BEFRISTETE LIZENZ

Die Lizenz zur Nutzung des Produkts wird für eine beschränkte, feste Laufzeit gewährt, wie in der entsprechenden Bestellung oder Rechnung angegeben (die „Lizenzlaufzeit“).

Das Recht des Lizenznehmers auf Zugriff und Nutzung des Produkts ist auf die Lizenzlaufzeit beschränkt und setzt die kontinuierliche Einhaltung dieser Vereinbarung voraus.

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gewährt die Lizenz kein Recht auf fortgesetzte Nutzung des Produkts nach Ablauf oder Beendigung der Lizenzlaufzeit.

Nichts in diesem Anhang ist so auszulegen, dass für 3CX eine Verpflichtung zur Bereitstellung kontinuierlicher Verfügbarkeit, Wartung oder Supportleistungen entsteht, es sei denn, dies wurde in einer separaten schriftlichen Vereinbarung ausdrücklich vereinbart.

GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND

Dieser Anhang sowie alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich daraus oder im Zusammenhang damit ergeben, unterliegen dem Recht des Bundesstaates Florida, Vereinigte Staaten, unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen. Jede Partei unterwirft sich unwiderruflich der ausschließlichen Zuständigkeit der Staats- und Bundesgerichte in Florida für die Entscheidung aller Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Anhang ergeben.

REGULATORISCHE UND EXPORTKONFORMITÄT

Der Lizenznehmer hat die anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsgesetze einzuhalten. Der Lizenznehmer darf das Produkt nicht in ein verbotenes Land, Gebiet, an eine verbotene Person oder für eine verbotene Endnutzung ausführen, wiederausführen, übertragen oder zur Verfügung stellen. Jede Aussage, dass das Produkt der Exportgerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten unterliegt, gilt nur insoweit, als dies durch geltendes Recht begründet ist.

SPRACHE UND AUSLEGUNG

Die englische Version ist im gesetzlich zulässigen Umfang maßgebend. Eine Übersetzung wird lediglich als Service zur Verfügung gestellt, es sei denn, zwingendes Recht erfordert etwas anderes.

Siehe auch

Letztes Update

Dieses Dokument wurde zuletzt am 15. Oktober 2026 aktualisiert

https://www.3cx.de/unternehmen/eula/